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1208 o. T. o. O.

duc. mei. a. 7. pont. Laur. 1.

Henr. dei et b. Joh. patrisque mei Boleslai ducis gracia Zlesie dux urkundet, ein Kloster in Trebnitz gegründet, das dazu gehörende predium umschritten und alle herzogl. Rechte in jenem circuitus dem Kloster verliehen zuhaben, darauf folgt der Anfang des Stiftungsbriefes von 1203 (o. No. 92) mit Zusätzen, als z. B. alle Dörfer in ambitu capelle St. Petri, ferner bei Wgrinovo werden die narochniki Lubusenses genannt, bei der gegen Martinovo eingetauschten villa Blizotino bei Lossen wird abweichend von dem Stiftungsbriefe erzählt, nachdem Stephan Schlesien verlassen, habe sie Boleslaw dem Graf Bero verliehn, Stephan sei dann zurückgekehrt und habe das Dorf von Karl, dem Sohne Bero's, erstritten, dieser jedoch es unter Vermittelung des Herzogs für 14 Mk. zurückgekauft und Stephan versprach, es nie zurückzufordern. Jussus est, prout moris est, hausorium aque ebibere, sed ego parcens verecundie sue precepi ei in cipho argenteo medonem propiuari, et ebibit coram rae et meis baronibus contra se in testimonium (vergl. Grimm Rechtsalterth. 190). Bezüglich des letzten Antheils von Clissovo "que Zantirovo nuncupatur" heisst es, dies habe der Herzog von Predzlaus dem Sohne des Prozimir, durch Eintausch der villa der narochniki de Lubus, Brilovo (Breile) erhalten. Als Tauschobjekt an das Sandstift für Rozerovo erscheint hier Milino ad Tinch, auch hat der Herzog für dies Stift Gorca (Gorkau) umschritten und Knegnici (Kniegnitz) hinzugefügt, auch in Budissov (Baudis) die im Prozesse verlorenen Rechte dem Abt Alard restituirt committens fidei sue, ut ipse reciperet ibi, quicquid videtur ei fuisse aliquando ecclesie sue sive juste sive non, et ipso pro beneplacito suo recepit, quantum visum fuit ei, non tamen multum (die gesperrt gedruckten Worte fehlen in der Urkunde v. 1218), auch eine Kurie in foro Wratizlaviensi anstatt des Zehnten von Rozerovo verliehn. Andere Zusätze sind schon oben bei No. 92 in Klammern beigesetzt. Mit vorläufiger Auslassung der Beschreibung der Grenzsteine folgen dann die Zehnten des Klosters wie in No. 92 u. s. w. vergl. diese Urk. Dem Kloster wird eigene Gerichtsbarkeit zugesichert, nur grosse Sachen gehören vor den Herzog oder den Breslauer Kastellan, et ubicunque judicentur, claustro suo detur adjutorium preter hoc, quod treschne (vergl. Tzschoppe u. Stenzel S. 19) dicitur, quod judici spectat. Hinter der Notiz über Ozorovich (Oderwitz) schliesst unsre Urkunde die Schenkung der Zehnten von Stinav und Stobno durch den Bischof Cyprian an, erwähnt die Confirmation Papst Innocenz HL, sowie die Bestättigung durch den Erzbischof Heinrich von Gnesen, ähnlich wie in Nr. 92 am Schlüsse. Dieser Abschnitt schliesst mit den Worten: acta sunt hec anno etc. 1203. Hierauf führt die Einleitung: Procedente tempore Laurencio ep. existente mit den Worten rogatu sanctimonialium etc. unmittelbar in die unter No. 126 angef. Urkunde hinüber, die dann wörtlich mitgetheilt wird, mit geringen Abweichungen. Doch schliessen sich an die Schenkung der zwei Hörigen in Stobno noch längere Zusätze an. Der Herzog urkundet, von Wilk und Henr., den S. des Mich., gegen Domavicovo genannt Gorka in provincia de Nemchi eingetauscht zu haben Panglovo (nach der Grenzbestimmung unten unweit Brukotschine zu suchen), wovon ein Theil bis zum Bache an das Kloster, der andre an den lapicida Jacob gegeben ist. Ebenso hat er von dem cantor Johannes und dessen Brüdern E(gidius) und P(etrco) sowie dessen Neffen N(icolaus) [bei allen dreien hat die Urkunde nur die Anfangsbuchstaben, der Abdruck bei Sommersberg ergänzt aus der Urkunde von 1218 die ganzen Namen] Benicovo (Bentkau) eingetauscht, indem er den cantor durch die villa in Vidav, de qua deduxi meos ortolanos et kamerarios, den E. durch Roprahtovo (Ruppersdorf), und P. und N. durch Indrichovo, das des Ausstellers Vater seinem Capellan Janissius verliehn, und das mit dessen beiden Töchtern, die Nonnen in Trebnitz geworden, an das Kloster gekommen, entschädigt. Einen schon unter Cyprian begonnenen Eintausch eines Antheils von Dobrogost (vergl. Stenzel Heinrichau 15) hat er unter Bischof Loren z vollendet und den letzteren durch den Antheil des Gutes der herzoglichen Leute Zlavico und Gebrüder bis zum Bache Ghachca entschädigt. Ebenso hatte der Herzog zu Cyprians Zeit Yauichovo (bei Pavellau) gegen Ustimovo bei Oporovo (Opperau) eingetauscht und das Letztere an Bischof Loren z übergeben, und für den Zehnten von Y. dem Egid. von Uraz die Erlaubniss gegeben, eine Schenke bei Oporovo anzulegen. Dem canon. Paul hat er für Paulovo (Pawellau) einen Antheil von Mocressovo zwischen den Flüssen Lesnich und Pilava gegeben. (Den Namen Pilava [Peilau] führte damals die heutige Peilau auch nach ihrer Vereinigung mit dem Schweidnitzer Wasser, so wie das Striegauer Wasser durchaus den der Polsnitz trug. Wo sich beide vereinigen, erhalten sie den Namen der Lesnitz [heut Weistritz], wie dies deutlich aus der bei Voigt Formelbuch des Henr. Italiens S. 67 angef. Urk. zu ersehen ist, wonach denn allerdings das Mocressovo schwerlich auf Muckerau, wie ich in Aufl. I. angenommen hatte, zu beziehen sein dürfte.) Bischof Lorenz hat von allen Dörfern, welche innerhalb der zweiten Umgrenzung von Trebnitz liegen, die Zehnten, soweit sie noch nicht von Cyprian geschenkt waren, verliehn. Nun folgt die neue Grenzbeschreibung. Der Herzog hat dann den ambitus des Klosters mit dem Bischöfe Lorenz, einigen Kanonikern und seinen Baronen umschritten und durch Aufwerfen von Grenzhügeln und Bezeichnungen von Bäumen gekennzeichnet, zu grösserer Sicherheit aber ausserdem neben einige der Grenzhügel Steine mit Buchstaben des herzoglichen Namens bezeichnet, setzen lassen. Der erste derartige Grenzstein ist da, wo der Bach Wischova entspringt, der Trebnitz von dem Antheile von Zulizlavich trennt, No. 2 zwischen dem Dorfe des Bischofs, das Navoyovici heisst, Rassovici (Raschen) und Michalovici, No. 3 zw. Opatovici, Rassovo und Navoyovici, No. 4 wo der Bach Vesna entspringt, zw. Opatovici (es ist dies die in No. 92 erwähnte villa abatis, deren heutiger Name nicht mehr festzustellen ist; weil eben Opatovo Nichts anders bedeutet als das Dorf eines Abtes, begegnet uns der Name so häufig an ganz verschiedenen Orten) und Brochotino (Brukotschine), No. 5 wo der andre Arm der Vesna entspringt, welcher mitten durch Brukotschine geht, No. 6 an der Quelle des Baches Ozzovi zw. Machnici (Machnitz) und Brukotschine, No. 7 zw. Machnitz, Panglovo und Brukotschine, No. 8 an der Quelle des Baches, der durch Panglov fliesst und die Grenze macht bis zu einem ändern, der durch Benicovo (Bentkau) fliegst, und dann die Grenze bildet bis an einen Ort, wo Bentkau, Petrkovici (Peterwitz) und Wangrinovo (Pflaumendorf) zusammenstossen, No. 9 inYazvini zwischen Peterwitz, Minici (Mühnitz) und Pflaumendorf, No. 10 auf dem Wege nach Auras zwischen Mühnitz, Zvaratovici (Schweretau) und Pflaumendorf, No. 11 an dem Bache Deschnica zw. Pflaumendorf, Drossovo (Droschen) und Schweretau, No. 12 zw. Droschen, Schweretau und Malchovo (Maltschawe), No. 13 zw. Schweretau, Kovale (Kawallen) und Maltschawe, No. 14 zw. Kawallen, Repotovici und Maltschawe, No. 15 zw. Maltschawe, Repotovici und Kamparovo, No. 16 zw. Kamparovo, Bissovo und Rozerovo (Klein-Martinau) an einem Bache, der sich in einen ändern Chachcu (Kasche) genannt, ergiesst und die Grenze bildet bis zu der Furth Lubench genannt zw. Zemicovo (Schimmerau), Zkassici (Kaschütz), Domanovici (Domnowitz) und Pavlovo (Pawellau), No. 17 am Bache Zennicha (Zednitz) zwischen Brichovo (Britzen), Pawellau und Domnowitz, No. 18 bei Labzovkop, vermuthlich ein Teich zw. Britzen und Domnowitz, No. 19 v Wirkow (das u ist vielleicht die als praefixum gebrauchte slavische Präposition = bei) an der Lubsa zw. Stitcovici (Schickwitz) und Domnowitz, No. 20 zw. Schickwitz, Domnowitz und Zanzechnica an dem Bache Yunica, der die Grenze macht bis an einen ändern Bach, der Wischawa heisst, und der dann die Grenze bildet bis an seine Quelle, wo die Umgrenzung angefangen hat. Die hier gegebenen Grenzbestimmungen, obschon von denen in No. 92 verschieden, zeigen doch keinen wesentlich grösseren Umfang, sondern mehr eine genauere Umgrenzung, wie denn auch hier 20 Grenzsteine genannt werden und in No. 92 nur 17. Darauf erklärt der Herzog, er habe deshalb diesen Orden der Nonnen sich erwählt, weil bisher, während das männliche Geschlecht dreifache Klöster in seinen Landen gehabt habe, die Frauen noch keins besessen hätten, und es soll deshalb auch Niemand es unternehmen, einen Mönchsorden in dies Kloster einzuführen, wer dagegen handelt, den möge Gott mit unheilbarer schrecklicher Heimsuchung vom Scheitel bis zur Sohle treffen. Der Herzog hat P. Innocenz III. gebeten, alles dies sub horrendi anathematis sentencia zu bestätigen, ebenso den Erzbischof von Polen H(einr.) und den Bischof C., die es auch gethan haben. Hierauf folgt die confirmacio et excommunicacio H(enrici) arch. wörtlich und dann die L(aur.) ep. Wratisl. Beide nennen sich darin abweichend von ihren sonstigen Urkunden dei et b. Adalberti resp. b. Johannis gracia arch. resp. ep.

In schlechtem Abdruck bei Sommersberg I. 819, ungleich besser bei Büsching descriptiones authenticae nonnullorum sigillorum etc. p. 14 ff. Die Confirmation des Erzbischofs Heinrich noch besonders bei Mosbach Wiadomosci p. 2. Das Original Staatsarch. Trebnitz 10 eine Urkunde von ungeheurem Format, geschrieben von einer Hand, die noch der ersten Hälfte des XIII. Jahrh. angehört und die allergrösste Aehnlichkeit mit der von No. 92 hat, unter der Urkunde stehen vier Monogramme mit Devisen (des Herzogs, Erzbischofs Heinrich, Bischofs Lorenz, des Domk.), beschrieben und abgebildet bei Büsching S. 20. Schon diese würden hinreichen, die Urkunde verdächtig zu machen, da weder überhaupt von schlesischen Fürsten jener Zeit, noch speciell von einem der vier Aussteller je ein Monogramm bekannt geworden ist. Ausserdem hängen noch vier durchgängig sehr verdächtig aussehende Siegel aus rothem Wachs, wie sie eben die unechten Urkunden dieses Kreises zu haben pflegen, an dem Diplome. Am schlimmsten ist das Herbeiziehn des Erzbischofs Heinrich; der gehört ausschliesslich der hier quasi transsumirten Urkunde von 1203 an, damals war er nachweislich hier, ob aber 1208, ist sehr ungewiss, und es wird seine Confirmation auch zuerst neben der Cyprians erwähnt, ja Bischof Lorenz sagt in seiner Confirmation, er handle zugleich in der ihm übergebenen potestas des Erzbischofs Henricus, was doch keinen Sinn hätte, wenn derselbe zu eben der Zeit anwesend gewesen wäre. Wie kommt also Heinrichs Monogramm und Siegel an die Urkunde? Auch die Manier des Hineinarbeitens verschiedener aus verschiedenen Zeiten stammenden Urkunden in eine andere in einer Form, die keineswegs die eines eigentlichen Transsumtes ist, ist durchaus ungewöhnlich, und auch die zahlreichen Veränderungen der früheren Urkunden, wobei ja häufig der Herzog sich auf Dinge, die sich zur Zeit seines Vaters begeben, bezieht, die er also 1203 ganz ebenso gut wissen konnte, wie 1208, erscheinen verdachterregend. Die Urkunde kann nicht wohl echt sein. Häusler kann wohl Recht haben, anzunehmen, die Urkunde sei express zum Zwecke der päpstl. Bestätigung v. 1215 angefertigt, unten No. 169. In dieser finden sich dieselben Ortsnamen und auch dieselben Auslassungen.


Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 7, 1884; Regesten zur schlesischen Geschichte, Th. 1: Bis zum Jahre 1250. Herausgegeben von Colmar Grünhagen.



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